26. November 2018
Anpassung des kantonalen Richtplans zum Thema Windenergie
Der Kanton Thurgau informiert...
Die Nutzung der Windenergie mittels Grosswindanlagen setzt voraus, dass entsprechende Gebiete im kantonalen Richtplan festgelegt werden. Im Auftrag des Grossen Rates hat der Kanton die in der Windpotenzialstudie aus dem Jahr 2014 hergeleiteten Windpotenzialgebiete einer umfassenden Neubeurteilung unterzogen. Der Regierungsrat erachtet insgesamt sechs Gebiete als grundsätzlich geeignet für die Windenergienutzung. Der teilrevidierte Richtplan geht nun in die öffentliche Vernehmlassung. Am 21. Mai 2017 haben die Schweizer Stimmberechtigten der Energiestrategie 2050 des Bundes zugestimmt. Auch der Kanton Thurgau hat Ja gesagt. Dieses Ergebnis stärkt die kantonale Energiestrategie, die bereits seit längerem den schrittweisen Ersatz der wegfallenden Kernenergie durch erneuerbare, lokal vorhandene Energien vorsieht. Die Nutzung der Windenergie ist Teil dieser Strategie. Sie könnte längerfristig 10 bis 15 Prozent des kantonalen Strombedarfs abdecken. Moderne Grosswindanlagen weisen heute Gesamthöhen von bis zu 200 Meter auf. Sie sind landschaftsprägend und bedürfen deshalb einer Grundlage im kantonalen Richtplan (KRP). Im per 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten neuen Artikel 10 des eidgenössischen Energiegesetzes wird festgelegt, dass die Kantone u.a. dafür zu sorgen haben, dass insbesondere die für die Nutzung der Windkraft geeigneten Gebiete im KRP festgelegt werden. Nachdem der Kanton Thurgau 2017 in einem ersten Schritt Bestimmungen zur Windenergie in den KRP aufgenommen hat, werden nun in einem zweiten Schritt konkret jene Gebiete für Windenergie bezeichnet, die aufgrund der objektiven Verhältnisse dafür in Frage kommen. Ausgangspunkt für die Neubeurteilung bilden die acht Windpotenzialgebiete der Windpotenzialstudie aus dem Jahr 2014. Beurteilt wurden die zu erwartenden Einflüsse auf den Menschen (Schall, Schattenwurf, Sichtbarkeit), auf die Natur (Vögel, Fledermäuse, Wild) und auf technische Einrichtungen (Flugsicherung, militärische Anlagen, Richtfunk, meteorologische Messstationen). Ebenso wurde die Erschliessung angeschaut und aus den Windressourcen und einer Kostenberechnung die Wirtschaftlichkeit abgeschätzt. Als Fazit der Beurteilung wurde zu jedem Windenergiegebiet eine Bewertung und Interessenabwägung vorgenommen. Sie können dem ergänzenden Bericht zur Richtplanänderung «Windenergie» vom 15. Oktober 2018 entnommen werden. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Anzahl Windenergiegebiete, ihre räumliche Abgrenzung und deren Priorisierung. Von den ursprünglich acht Gebieten fallen zwei weg: Bichelsee-Fischingen (politische Gemeinden (PG) Bichelsee-Balterswil, Fischingen, Aadorf) und Rodebärg (PG Diessenhofen, Basadingen-Schlattingen, Wagenhausen). Im ersten Fall sind es flugsicherheitstechnische Bedenken, die eine Nutzung der Windenergie verunmöglichen. Im zweiten Fall spricht die zu geringe Produktion, die Lage in einer geschützten Landschaft (BLN) sowie die unmittelbare Nachbarschaft zu einem Wasser- und Zugvogelreservat von internationaler Bedeutung gegen eine Aufnahme in den KRP. Die übrigen sechs Windenergiegebiete sind stark verkleinert worden. Aufgrund der Lärmschutzanforderungen und der zu geringen Windressourcen wurde im Gebiet Braunau-Wuppenau der westliche Teil gestrichen. Im Gebiet Eschlikon-Littenheid wurde ebenfalls der westliche Teil gestrichen, dies aufgrund von Bedenken der Flugsicherung und des Militärs. Das Gebiet wird deshalb in Sirnach-Littenheid umbenannt. Letztlich wurde bei den sechs Windenergiegebieten eine Priorisierung vorgenommen, und zwar über die unterschiedlichen Abstufungen, die der KRP zulässt: Festsetzung, Zwischenergebnis und Vororientierung. Folgende Windenergiegebiete werden als Festsetzung in den KRP aufgenommen: Salen-Reutenen (PG Homburg, Raperswilen, Salenstein), Thundorf (PG Thundorf, Hüttlingen, Felben-Wellhausen, Amlikon-Bissegg) und Braunau-Wuppenau (PG Braunau, Wuppenau, Schönholzerswilen, Bussnang). An diesen Standorten sind von Projektantenseite bereits Abklärungen zur Machbarkeit durchgeführt worden, insbesondere eine Windmessung auf Nabenhöhe während mindestens einem Jahr. Die Festsetzung im KRP ist die Voraussetzung für die weiteren Planungsschritte auf kommunaler Ebene, insbesondere die Umzonung, die in der Kompetenz der Gemeinde liegt und über welche die Gemeindebevölkerung befinden muss. Ebenso führt die Gemeinde das darauffolgende ordentliche Baubewilligungsverfahren durch. Das Windenergiegebiet Ottenberg (PG Weinfelden, Märstetten, Kemmental, Berg) wird auf die Stufe Zwischenergebnis gesetzt. Ein konkretes Projekt und die entsprechenden Machbarkeitsabklärungen fehlen. Das Gebiet wird aber für die Nutzung der Windenergie als geeignet eingestuft. Als Vororientierung werden die Gebiete Sirnach-Littenheid (PG Sirnach, Fischingen, Wilen b. Wil) und Cholfirst (PG Schlatt) aufgenommen. An diesen Standorten sind ebenfalls noch keine Projekte bekannt. Zudem besteht weiterer Abklärungsbedarf in Bezug auf Bundesinteressen (BLN, Flugsicherung, militärische Überwachung) und sensible Einrichtungen (Klinik). Trotz der Reduktion von acht auf sechs Gebiete fällt die zu erwartende Energieproduktion nur unwesentlich geringer aus und könnte künftig 10 bis 15 Prozent des kantonalen Strombedarfs abdecken. Bei der Neubeurteilung wurde von der neusten Windenergieanlagentechnologie ausgegangen. Moderne Windenergieanlagen weisen gegenüber älteren Modellen längere Rotorblätter auf, sind dadurch leistungsfähiger und auch leiser, weil seitens der Turbinenhersteller technische Lösungen zur Reduktion der Windgeräusche gesucht und umgesetzt werden. Der Richtplanentwurf «Windenergie» wird im Zeitraum vom 26. November 2018 bis zum 24. Januar 2019 öffentlich bekannt gemacht. Voraussichtlich Mitte 2019 kann die Richtplanänderung zur Beratung an den Grossen Rat überwiesen werden. Die Unterlagen zur Richtplanrevision Windenergie sind hier zu finden.